Information zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) – unsere Rolle und unsere Maßnahmen zur Konformität. Drei Regelwerke sind derzeit relevant: das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) im Übergang, die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40, in wesentlichen Teilen anwendbar seit 12.08.2026) sowie das zur nationalen Anpassung verabschiedete Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG).
1. Unsere Rolle nach der PPWR
Die PPWR verteilt die Pflichten je nach Rolle in der Lieferkette. Unser Produkt ist Monoprotein-Nassfutter für Hunde in Weißblechdosen. Die Verkaufs- bzw. Gruppenverpackung beziehen wir als fertig verpacktes Produkt, den Versandkarton als neutrale, unbedruckte Standardkartonage – in beiden Fällen von Lieferanten mit Sitz in Deutschland. An diesen Verpackungen nehmen wir keine verändernden Eingriffe vor.
herzblut Tiernahrung ist ein Kleinstunternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG. Nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe b PPWR gilt in dieser Konstellation – Kleinstunternehmen als Markeninhaber und Lieferant mit Sitz im selben Mitgliedstaat – der jeweils liefernde Betrieb als Erzeuger der Verpackung. Die Erzeugerpflichten (Konformitätsbewertung nach Art. 38, technische Dokumentation nach Anhang VII und EU-Konformitätserklärung nach Anhang VIII) liegen damit bei unseren Lieferanten.
2. Was das für uns bedeutet
- Lieferantenbestätigungen (Art. 16 PPWR): Wir lassen uns von unseren Lieferanten die Wahrnehmung der Erzeugerrolle sowie die zugehörige EU-Konformitätserklärung schriftlich bestätigen und legen diese Nachweise unserer Sorgfaltsprüfung zugrunde.
- Erweiterte Herstellerverantwortung / Registrierung: Wir sind im Verpackungsregister LUCID registriert und geben unsere Mengenmeldungen ab. Die erweiterte Herstellerverantwortung nehmen wir unabhängig von der Erzeugerrolle wahr.
- Kennzeichnung (Art. 12 PPWR, ab 2028): Die harmonisierte Materialkennzeichnung ist Teil der Erzeugerpflichten; wir stimmen uns hierzu mit unseren Lieferanten ab.
- Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil (Art. 5–7 PPWR): Für diese materialbezogenen Anforderungen stützen wir uns auf die Angaben und Nachweise unserer Lieferanten.
3. Wichtige Hinweise
- Vorlieferkette: Die vorstehenden Angaben erfolgen auf Basis der uns vorliegenden schriftlichen Angaben unserer Lieferanten und unseres derzeitigen Kenntnisstands. Sie sind eine Information über den aktuellen Stand – keine Garantie und keine über die gesetzliche Sorgfaltspflicht hinausgehende Zusicherung im Rechtssinne.
- Marktüberwachung: Bei Maßnahmen der Marktüberwachung kooperieren wir mit den zuständigen Behörden und stellen die uns zugänglichen, nach PPWR notwendigen Dokumente zur Verfügung.
- Regulatorische Änderungen: Die PPWR ist ein sich entwickelndes Regelwerk. Insbesondere die Auslegung zur Rollenverteilung und zur erweiterten Herstellerverantwortung bei Kleinstunternehmen wird derzeit weiter konkretisiert. Wir behalten uns Anpassungen dieser Information vor, sobald neue harmonisierte Normen, delegierte Rechtsakte oder verbindliche Auslegungen veröffentlicht werden.
- Vorrang vertraglicher Vereinbarungen: Bestehen individuelle vertragliche Regelungen zur Verpackungskonformität, gehen diese vor. Durch diese Information werden keine über die gesetzliche Haftung hinausgehenden Pflichten begründet.