Information zur EU-Verpackungsverordnung (PPWR) — unsere Rolle und Maßnahmen zur Konformität. Drei Regelwerke sind derzeit relevant: das deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG, gültig bis 11.08.2026), die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40, in wesentlichen Teilen anwendbar ab 12.08.2026) sowie das künftige VerpackDG zur nationalen Anpassung.
1. Unsere Rolle nach Art. 3 PPWR
Die PPWR unterscheidet mehrere Rollen entlang der Lieferkette. Welche Rolle wir einnehmen, hängt davon ab, wer das jeweilige verpackte Produkt herstellt bzw. herstellen lässt und unter wessen Namen es in Verkehr gebracht wird.
Unser Produkt ist Monoprotein-Nassfutter für Hunde. Es wird in Weißblechdosen abgefüllt (Verkaufsverpackung), mehrere Dosen werden auf einem Kartontray zusammengefasst und in einer Kunststofffolie eingeschweißt (Sammel-/Gruppenverpackung). Beim Paketversand versenden wir die Ware zusätzlich in einem Versandkarton (Transportverpackung). Alle Ebenen bringen wir unter unserem eigenen Namen in Verkehr. Damit sind wir für die Weißblechdose, das Kartontray samt Einschweißfolie und den Versandkarton Erzeuger im Sinne von Art. 3 PPWR und tragen die Gesamtverantwortung für Konformitätsbewertung, EU-Konformitätserklärung, technische Dokumentation und erweiterte Herstellerverantwortung (EPR).
2. Maßnahmen, die wir als Erzeuger umsetzen
- Stoffbeschränkungen (Art. 5 PPWR): Für die eingesetzten Verpackungskomponenten (Weißblechdose, Kartontray, Einschweißfolie aus Kunststoff, Versandkarton) liegen uns schriftliche Angaben unserer Lieferanten vor, wonach die Summe der Schwermetalle Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom 100 mg/kg nicht überschreitet.
- Design for Recycling (Art. 6 PPWR): Wir bewerten die von uns kombinierten Verpackungsebenen (Weißblechdose, Kartontray inkl. Einschweißfolie, Versandkarton) im Hinblick auf die recyclinggerechte Gestaltung, gestützt auf die Angaben unserer Lieferanten.
- Rezyklatanteil (Art. 7 PPWR): Die Rezyklatvorgaben nach Art. 7 betreffen in erster Linie die Kunststoffanteile der Verpackung, also die Einschweißfolie. Soweit uns Lieferanten Rezyklatanteile angeben, dokumentieren wir diese im Hinblick auf die ab 2030 geltenden Mindestquoten. Karton- und Metallkomponenten folgen den jeweils einschlägigen materialspezifischen Vorgaben.
- Minimierungsgebot und Leerraumquote (Art. 10, Art. 24 PPWR): Wir berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben zum Leerraumanteil bei Gruppen- und Transportverpackungen.
- Kennzeichnung (Art. 12 PPWR): Wir bereiten die ab 2028 vorgeschriebene harmonisierte Materialkennzeichnung vor.
- EU-Konformitätserklärung und technische Dokumentation (Art. 15, 38–39 PPWR, Anhang VII): Wir erstellen und unterzeichnen für die von uns erzeugten Verpackungsebenen die erforderliche EU-Konformitätserklärung und halten die technische Dokumentation bereit.
- Erweiterte Herstellerverantwortung / Registrierung (Art. 44–47 PPWR): Wir sind als Hersteller im nationalen Herstellerregister registriert.
- Sorgfaltspflichten in der Vorlieferkette (Art. 19 PPWR): Wir lassen uns die Konformität der eingesetzten Verpackungsmaterialien von unseren Lieferanten schriftlich bestätigen und prüfen diese Angaben im Rahmen unserer Sorgfaltspflicht.
3. Wichtige Hinweise
- Vorlieferkette: Die vorstehenden Angaben zu Stoffkonformität, Recyclingfähigkeit und Rezyklatanteil erfolgen auf Basis der uns vorliegenden schriftlichen Angaben unserer Lieferanten und unseres derzeitigen Kenntnisstands. Sie sind eine Information über den aktuellen Stand — keine Garantie und keine über die gesetzliche Sorgfaltspflicht hinausgehende Zusicherung im Rechtssinne.
- Marktüberwachung: Bei Maßnahmen der Marktüberwachung kooperieren wir mit den zuständigen Behörden und stellen die nach PPWR notwendigen Dokumente zur Verfügung. Gemäß Art. 19 Abs. 3 PPWR bestehen Geheimhaltungspflichten und eingeschränkte Auskunftspflichten gegenüber Dritten hinsichtlich einschlägiger interner Dokumente und Nachweise; diese sind grundsätzlich den Überwachungsbehörden vorbehalten.
- Regulatorische Änderungen: Die PPWR ist ein sich entwickelndes Regelwerk; wir behalten uns Anpassungen dieser Information vor, sobald neue harmonisierte Normen, delegierte Rechtsakte oder verbindliche Messmethoden veröffentlicht werden.
- Vorrang vertraglicher Vereinbarungen: Bestehen zwischen uns individuelle vertragliche Regelungen zur Verpackungskonformität, gehen diese vor. Durch diese Information werden keine über die gesetzliche Haftung hinausgehenden Pflichten begründet.